Montag, 17. Februar 2014

Der Energieausweis für Gebäude – was hat es damit auf sich?

Thorben Wengert  / pixelio.de 
Käufer wie auch Mieter wissen bei Wohnungen und Häusern im Allgemeinen nur wenig über deren Energiebedarf. Dabei ist doch gerade die Frage nach den Nebenkosten entscheidend. Nicht selten liegen diese gleichauf mit Miete und Abtrag für Kredite und so möchte man gerne wissen, wie hoch die Nebenkosten sind. Oftmals fehlen aber Informationen über die Kosten und so wurden durch die „Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ alle Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, einen Energieausweis für Gebäude einzuführen. Durch den Energieausweis soll der Verbraucher objektiv informiert werden. Der Ausweis macht Einsparpotenziale deutlich und ermöglicht es, die energetische Qualität von Häusern auf Bundesebene miteinander zu vergleichen.

Energieausweis besonders für Privathaushalte interessant

Die Heizkosten machen in Privathaushalten die höchsten Kosten aus. Fast ein Drittel des gesamten Primärenergieverbrauchs geht für die Raumheizung und Warmwasserbereitung drauf. Da aber wie erwähnt der Energiebedarf von Gebäuden für deren Nutzer unbekannt ist, bringt erst der Energieausweis detaillierte Informationen.

Wann ist der Energieausweis Pflicht?

Durch die Verordnung müssen Energieausweise ausgestellt werden, wenn Gebäude oder Gebäudeteile neu gebaut, verkauft, verpachtet oder vermietet werden. Fragt der potentielle Käufer oder Mieter nach, muss ihm ein Energieausweises ausgehändigt werden. Handelt es sich um Modernisierungen, An- oder Ausbauten, dann muss der Energieausweis nur dann ausgestellt werden, wenn parallel auch eine „ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes“ erfolgt ist. Dabei gibt es Ausnahmen: für Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern sowie für Gebäude unter Denkmalschutz müssen keine Energieausweise ausgestellt werden. Des Weiteren gibt es keinen Zwang zur Ausstellung eines Energieausweises, wenn in einem Gebäude kein Nutzerwechsel stattfindet. Es besteht aber grundsätzlich immer die Möglichkeit freiwillig einen Energieausweis zu erstellen, wenn beispielsweise ein energetische Modernisierung in Betracht gezogen wird.

Pflicht ist ein Energieausweis für Neubauten und wesentliche Umbauten. Beim Verkauf oder der Vermietung von Wohngebäuden, die vor 1965 gebaut wurden, muss ein Energieausweis potentiellen Käufern/Mietern zugänglich gemacht werden. Daneben müssen auch für Nichtwohngebäude, also Gebäude die geschäftlich genutzt werden, Energieausweise ausgestellt werden. Gleiches gilt für öffentliche Gebäude mit Publikumsverkehr.

Dabei werden die Energieausweise i.d.R. für das komplette Gebäude und nicht für einzelne Wohnungen erstellt. Ausnahme: Wohngebäude, die überwiegend nicht für Wohnzwecke genutzt werden. Hier muss je ein getrennter Energieausweis für den Wohngebäudeteil und für den Nichtwohngebäudeteil erstellt werden.

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