Donnerstag, 27. Februar 2014

servenergy stellt vor: Förderprogramm für dezentrale Batteriespeichersysteme

Petra Schmidt  / pixelio.de
Seit dem 1. Mai letzten Jahres gibt es das Förderprogramm für dezentrale Batteriespeichersysteme des Bundesumweltministeriums (BMU) und der KfW Bankengruppe. Mit diesem Programm wird die Investition in Batteriespeichersysteme gefördert, die in Kombination mit Photovoltaikanlagen betrieben werden.

Gestaltet ist die Förderung als KfW-Programm und setzt sich aus einem zinsgünstigen Kredit und einem Tilgungszuschuss für die Investitionskosten in das Speichersystem zusammen. Der Tilgungszuschuss beträgt höchstens 30 Prozent der Investitionskosten für das Batteriespeichersystem. Zuschüsse für die Photovoltaikanlage selbst gibt es nicht. Insgesamt stehen Mittel in der Höhe von 25 Millionen Euro zur Verfügung. Bei der KfW kann der Kredit aber im Falle der Investition in ein kombiniertes Photovoltaikanlagen-Batteriespeichersystem für die Gesamtinvestition beantragt werden.

Grundsätzlich ist die Förderung für eine Investition in das Batteriespeichersystem nur dann möglich, wenn die Photovoltaikanlage nach dem 31.12.2012 in Betrieb genommen wurde. Weitere Voraussetzung: die Photovoltaikanlage verfügt über eine installierte Leistung von maximal 30 Kilowattpeak. Damit bezieht sich das Programm eher auf kleine und mittelgroße Anlagen, wie sie vorzugsweise von Privathaushalten betrieben werden.

Des Weiteren ist die Förderung an anspruchsvolle technische Voraussetzungen geknüpft. Damit soll sichergestellt werden, dass nur qualitativ hochwertige Produkte gefördert werden. Die förderbaren Systeme müssen daher auch einen Beitrag zur lokalen Netzentlastung liefern. Daher darf die Mittagsspitze der Photovoltaikanlage nicht ins Netz eingespeist werden, sondern wird im Speicher für die spätere Nutzung im Eigenheim zwischengespeichert.

Das Programm hat das Ziel einen Anreiz für die Investition in dezentrale Batteriespeichersysteme zu geben. Gleichzeitig soll damit zu einer Kostensenkung und zur weiteren technologischen Entwicklung der Systeme beigetragen werden. Durch das Programms setzte das BMU eine Forderung des Bundestags und Bundesrats zur Förderung von dezentralen Speichern um.

Weitere Informationen zum KfW-Programm Erneuerbare Energien "Speicher" (Programmnummer 275) und den Details der Förderung finden Sie unter www.kfw.de


Montag, 17. Februar 2014

Der Energieausweis für Gebäude – was hat es damit auf sich?

Thorben Wengert  / pixelio.de 
Käufer wie auch Mieter wissen bei Wohnungen und Häusern im Allgemeinen nur wenig über deren Energiebedarf. Dabei ist doch gerade die Frage nach den Nebenkosten entscheidend. Nicht selten liegen diese gleichauf mit Miete und Abtrag für Kredite und so möchte man gerne wissen, wie hoch die Nebenkosten sind. Oftmals fehlen aber Informationen über die Kosten und so wurden durch die „Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ alle Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, einen Energieausweis für Gebäude einzuführen. Durch den Energieausweis soll der Verbraucher objektiv informiert werden. Der Ausweis macht Einsparpotenziale deutlich und ermöglicht es, die energetische Qualität von Häusern auf Bundesebene miteinander zu vergleichen.

Energieausweis besonders für Privathaushalte interessant

Die Heizkosten machen in Privathaushalten die höchsten Kosten aus. Fast ein Drittel des gesamten Primärenergieverbrauchs geht für die Raumheizung und Warmwasserbereitung drauf. Da aber wie erwähnt der Energiebedarf von Gebäuden für deren Nutzer unbekannt ist, bringt erst der Energieausweis detaillierte Informationen.

Wann ist der Energieausweis Pflicht?

Durch die Verordnung müssen Energieausweise ausgestellt werden, wenn Gebäude oder Gebäudeteile neu gebaut, verkauft, verpachtet oder vermietet werden. Fragt der potentielle Käufer oder Mieter nach, muss ihm ein Energieausweises ausgehändigt werden. Handelt es sich um Modernisierungen, An- oder Ausbauten, dann muss der Energieausweis nur dann ausgestellt werden, wenn parallel auch eine „ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes“ erfolgt ist. Dabei gibt es Ausnahmen: für Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern sowie für Gebäude unter Denkmalschutz müssen keine Energieausweise ausgestellt werden. Des Weiteren gibt es keinen Zwang zur Ausstellung eines Energieausweises, wenn in einem Gebäude kein Nutzerwechsel stattfindet. Es besteht aber grundsätzlich immer die Möglichkeit freiwillig einen Energieausweis zu erstellen, wenn beispielsweise ein energetische Modernisierung in Betracht gezogen wird.

Pflicht ist ein Energieausweis für Neubauten und wesentliche Umbauten. Beim Verkauf oder der Vermietung von Wohngebäuden, die vor 1965 gebaut wurden, muss ein Energieausweis potentiellen Käufern/Mietern zugänglich gemacht werden. Daneben müssen auch für Nichtwohngebäude, also Gebäude die geschäftlich genutzt werden, Energieausweise ausgestellt werden. Gleiches gilt für öffentliche Gebäude mit Publikumsverkehr.

Dabei werden die Energieausweise i.d.R. für das komplette Gebäude und nicht für einzelne Wohnungen erstellt. Ausnahme: Wohngebäude, die überwiegend nicht für Wohnzwecke genutzt werden. Hier muss je ein getrennter Energieausweis für den Wohngebäudeteil und für den Nichtwohngebäudeteil erstellt werden.

Donnerstag, 13. Februar 2014

Wie entstehen Strompreise?

Der Strompreis, den Sie als Haushalts bezahlen müssen, setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen. Dabei unterscheidet man drei Gruppen:
  1. Kosten der Strombeschaffung und des Vertriebs, inklusive der Marge des Lieferanten
  2. regulierte Netzentgelte (inkl. Kosten des Messstellenbetriebs, für Messungen und Abrechnung),
  3. staatlich veranlasste Kosten unter die z.B. Steuern, Wegenutzungsentgelte, Umlagen nach EEG, KWK-Gesetz und § 19 StromNEV fallen.

Einige Kostenbestandteile kann der Lieferant nicht beeinflussen, da sie gesetzlich vorgegeben sind. Das gilt u.a. für die Steuern. Die Kosten für die Beschaffung und den Vertrieb hingegen ergeben sich aus dem Wettbewerb (also der Konkurrenzsituation) und sind daher bei den einzelnen Lieferanten unterschiedlich hoch.

Börsenpreis für Strom ist entscheidend

Interessant ist die Preisgestaltung des Stroms eigentlich erst geworden, als der Energiemarkt liberalisiert – also für den Wettbewerb geöffnet wurde. Das war 1998. Der Börsenpreis des Stroms gibt dabei die Richtung vor, wobei sich die Marktpreise durch das Wechselspiel von Angebot und Nachfrage ergeben. Des Weiteren wird der Preis durch andere Faktoren beeinflusst, wie beispielsweise wo gerade Schulferien sind, wie stark der Wind weht, wie es um den Preis für Kohle bestimmt ist. Da Strom nicht im herkömmlichen Sinne gelagert werden kann, wirken sämtliche Faktoren sofort auf den Preis. Strom wird immer dann produziert, wenn er gebracht wird. Daher ist der Strompreis an der Börse auch einer sehr schnellen Bewegung ausgesetzt.

Auf der Seite der Anbietet wird der Preis für Strom im wesentlichen durch die Brennstoffpreise für Kohle, Gas und Öl bestimmt. Aber auch die Preise für die CO2-Zertifikate spielen eine wichtige Rolle, ebenso Wind und Wetter. Das Wetter ist aber auch auf der Abnehmerseite eine entscheidende Größe. Bei gutem Wetter wird nun mal weniger Energie gebraucht. Schulferien und auch Feiertage wirken sich ebenfalls auf den Bedarf an Strom und damit auch auf den Preis aus.


Es gibt in Europa inzwischen mehr als ein Dutzend von Börsen, die mit Energie handeln. Die wichtigsten sind die European Energy Exchange (EEX) in Leipzig und die NORDPOOL in Oslo. Hier engagieren sich mehrere hundert Handelsteilnehmer aus unterschiedlichen Ländern. Die Intercontinental Exchange (ICE) in Atlanta ist eine der größten Warenbörsen für Erdgas, Erdöl, Metalle und Wetterderivate. Die New York Mercantile Exchange (NYMEX) ist die größte Terminbörse für Energie in Nordamerika. Der Handel an diesen Börsen verläuft anonym; Anbieter und Nachfrager kennen sich also nicht.  

Freitag, 7. Februar 2014

Treffen der Energieminister: Bund und Länder stimmen weitere Maßnahmen zur Umsetzung der Energiewende ab

Siegmar Gabriel, Bundesminister für Wirtschaft und Energie, traf sich am 30. Januar mit den Energie- und Wirtschaftsministern der Bundesländer in Berlin. Dabei wurden die nächsten Schritte zur Umsetzung der Energiewende besprochen. Im m Mittelpunkt standen dabei die geplante Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).

Bundesminister Gabriel erklärte, dass man sich im Kreis der Energie- und Wirtschaftsminister einig sei, dass die erfolgreiche Umsetzung der Energiewende eines der wichtigsten wirtschaftspolitischen Vorhaben ist. Der grundlegende Umbau der Energieversorgung kann nur durch gemeinsame Anstrengungen und die enge Abstimmung von Bund und Ländern gelingen. Weiter hieß es, es dürfte bei der Neugestaltung des EEG nicht darum gehen, möglichst viele Einzelinteressen zu bedienen. Vielmehr müssten alle Seiten auch dazu bereit sein, Zugeständnisse zu Gunsten des Gemeinwohls zu machen. Die Reform wird nur dann erfolgreich sein, wenn die energie- und klimaschutzpolitischen Ziele erreicht werden und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft erhalten bleibt. Nur dann ist die Versorgungssicherheit weiterhin gewährleistet und die Strompreise bleiben bezahlbar, sagte der Minister.

Eines der wesentlichen Ziele der EEG-Reform ist es, die bisherige Kostendynamik zu durchbrechen, damit der Anstieg der Stromkosten für den Verbraucher begrenzt wird. Im Gesetz wird hierfür der Ausbaukorridor für erneuerbare Energien verbindlich festgelegt. Zudem soll durch den Abbau von Überfördeurngen und Degression der Förderungen mehr Kosteneffizienz erreicht werden. Ferner soll die Förderung stärker marktwirtschaftlich ausgerichtet werden. Damit eine gerechtere Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien realisiert werden kann, sollen alle Stromverbraucher angemessen an den Kosten beteiligt werden. Dabei darf allerdings die internationale Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Industrie nicht gefährdet werden.

Am 22. Januar 2014 verabschiedete das Bundeskabinett die von Bundesminister Gabriel vorgelegten Eckpunkte zur Reform des EEG. Am 9. April 2014 wird dann die Bundesregierung den Gesetzentwurf im Kabinett beschließen. Eine erste Beratung im Bundesrat ist für den 23. Mai 2014 anvisiert. Noch vor der parlamentarischen Sommerpause soll die Novelle abgeschlossen werden, sodass das reformierte EEG am 1. August 2014 in Kraft treten kann.